Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.000 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Eintritt eines Schadens wegen Nichteinhaltung der Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO verneint, ist zwar falsch. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus, weil sich eine entsprechende Pflichtverletzung nicht feststellen lässt.
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