Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 295 Abs. 1 Nr. 4, § 296 InsO mag angreifbar sein. Dennoch liegt keine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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