BGH - Beschluss vom 14.02.2023
IV ZR 177/21
Normen:
InsO § 179; InsO § 180;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 836
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/19
OLG Koblenz, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 530/20

Zurückweisunmg der Gegenvorstellung; Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 20.450.000 Euro

BGH, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen IV ZR 177/21

DRsp Nr. 2023/4113

Zurückweisunmg der Gegenvorstellung; Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 20.450.000 €

Die Aufnahme der Verteidigung gegen die Feststellungsklage bezüglich einer einer Insolvenzforderung durch den Insolvenz- oder Konkursverwalter fällt weder in den Anwendungsbereich von § 182 InsO noch wäre sie nach deutschem Insolvenzrecht überhaupt zulässig.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 179; InsO § 180;

Gründe

Die Gegenvorstellung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenvorstellung bei der Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 20.450.000 €.

a) Der Wert des bezifferten Widerklageantrages beläuft sich auf 56.656,70 €.

b) Neben dem Klageantrag auf Zahlung von 4.858,78 € als Versicherungsleistung für einen Kaskoschaden auf Grundlage des Flottenversicherungsrahmenvertrages verlangt die Klägerin die Feststellung, dass dieser Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit bestand und wirksam war. Dieser Klageantrag ist mit 20.356.806,28 € zu bewerten: