OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.08.2023
3 MB 9/23
Normen:
GG Art. 7 Abs. 4; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; SchulG SH § 119; VwGO § 123; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 08.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 9/23

Zuschüsse an Ersatzschulen zur Glaubhaftmachung drohender Zahlungsunfähigkeit und deren erforderlicher Abwendung als Anordnungsgrund im Eilverfahren

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 3 MB 9/23

DRsp Nr. 2023/11245

Zuschüsse an Ersatzschulen zur Glaubhaftmachung drohender Zahlungsunfähigkeit und deren erforderlicher Abwendung als Anordnungsgrund im Eilverfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,-Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 4; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; SchulG SH § 119; VwGO § 123; VwGO § 146;

Gründe

Die am 9. Juni 2023 erhobene und mit Schriftsatz vom 8. Juli 2023 (bei Gericht eingegangen am Montag, den 10. Juli 2023) begründete Beschwerde mit dem nunmehrigen sinngemäßen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Zuschusszahlung für das Schuljahr 2022/23 für die Zeit von März bis Mai 2023 in Höhe von mindestens 75.000 Euro zu leisten,

bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.