I.
Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht Rosenheim, ihm im Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht lehnte mit Beschluß vom 4.10.1999 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren ab.
Das Landgericht Traunstein wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluß vom 15.11.1999 zurück. Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 3.12.1999 zugegangenen Beschluß legte der Schuldner am 17.12.1999 außerordentliche Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Hilfsweise beantragte er, die Sache an das Oberlandesgericht München zu verweisen.
II.
Diesem Hilfsantrag war zu entsprechen.
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