BayObLG - Beschluß vom 19.01.2000
4Z BR 13/99
Normen:
GZVJu § 29 Abs. 2 ; InsO § 7 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 203
KTS 2000, 303
RPfleger 2000, 294
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen IK 198/99
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3981/99

Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

BayObLG, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 4Z BR 13/99

DRsp Nr. 2000/2956

Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

»Im Insolvenzverfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht nicht zur Entscheidung über eine außerordentliche Beschwerde berufen, die die Versagung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren betrifft.«

Normenkette:

GZVJu § 29 Abs. 2 ; InsO § 7 ;

Gründe

I.

Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht Rosenheim, ihm im Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht lehnte mit Beschluß vom 4.10.1999 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren ab.

Das Landgericht Traunstein wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluß vom 15.11.1999 zurück. Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 3.12.1999 zugegangenen Beschluß legte der Schuldner am 17.12.1999 außerordentliche Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Hilfsweise beantragte er, die Sache an das Oberlandesgericht München zu verweisen.

II.

Diesem Hilfsantrag war zu entsprechen.