BGH - Urteil vom 20.03.1996
X ARZ 90/96
Normen:
GesO § 1 ; GmbHG § 64 Abs. 1 Satz 1; KO § 71 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1079
BGHR DDR-GesO § 1 Zuständigkeit 1
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Zuständigkeitsstreit 1
BGHZ 132, 195
DRsp IV(438)280c-d
DZWIR 1996, 321
KTS 1996, 403
MDR 1996, 1064
NJ 1996, 586
NJW 1996, 2235
RAnB 1996, 191 (Ls)
RAnB 1996, 191
VersR 1997, 80
WM 1996, 933
ZIP 1996, 847
Vorinstanzen:
AG Hannover,
AG Leipzig,

Zuständigkeit des Gesamtvollstreckungsgerichts in den neuen Bundesländern; Mißbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Zuständigkeit

BGH, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen X ARZ 90/96

DRsp Nr. 1996/20410

Zuständigkeit des Gesamtvollstreckungsgerichts in den neuen Bundesländern; Mißbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Zuständigkeit

»a) Die Zuständigkeit eines Gesamtvollstreckungsgerichts in den fünf neuen Ländern setzt nicht voraus, daß dort zuvor eine werbende Tätigkeit des Schuldners erfolgt ist. b) Eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Zuständigkeit im Bereich der jeweils anderen Rechtsordnung (KO bzw. GesO) kann nicht schon allein daraus abgeleitet werden, daß eine größere Anzahl von Firmen übernommen worden ist, deren Sitz in den Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung verlegt wird, wenn erst mehr als drei Wochen nach Sitzverlegung der Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsordnungsverfahrens gestellt wird.«

Normenkette:

GesO § 1 ; GmbHG § 64 Abs. 1 Satz 1; KO § 71 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe: