Zuständigkeit des Gesamtvollstreckungsgerichts in den neuen Bundesländern; Mißbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Zuständigkeit
BGH, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen X ARZ 90/96
DRsp Nr. 1996/20410
Zuständigkeit des Gesamtvollstreckungsgerichts in den neuen Bundesländern; Mißbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Zuständigkeit
»a) Die Zuständigkeit eines Gesamtvollstreckungsgerichts in den fünf neuen Ländern setzt nicht voraus, daß dort zuvor eine werbende Tätigkeit des Schuldners erfolgt ist.b) Eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Zuständigkeit im Bereich der jeweils anderen Rechtsordnung (KO bzw. GesO) kann nicht schon allein daraus abgeleitet werden, daß eine größere Anzahl von Firmen übernommen worden ist, deren Sitz in den Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung verlegt wird, wenn erst mehr als drei Wochen nach Sitzverlegung der Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsordnungsverfahrens gestellt wird.«