KG - Beschluss vom 12.07.2018
2 AR 31/18
Normen:
GVG § 95 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 37;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 336/17
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 52/18

Zuständigkeit für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für HandelssachenFunktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für eine Klage des Insolvenzverwalters

KG, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 2 AR 31/18

DRsp Nr. 2018/9397

Zuständigkeit für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen Funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für eine Klage des Insolvenzverwalters

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen ist der funktionell zuständige Spruchkörper in entsprechender Anwendung von §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Spruchkörper demselben Gericht angehören. 2. Klagt ein Insolvenzverwalter eine Forderung des Insolvenzschuldners aus einem beidseitigen Handelsgeschäft ein und macht er dabei im Hinblick auf eine durch den Beklagten erklärte Aufrechnung geltend, dass der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO), ist für den Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründet (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005, IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138).

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin wird als der funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.

Normenkette:

GVG § 95 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 37;