LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.05.2021
2 Sa 39/21
Normen:
ArbGG § 46a; ArbGG § 46c Abs. 6; ERRV § 1; ERRV § 5; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 15
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1157 e/20

Zwang zur Nutzung des elektronischen RechtsverkehrsKein Rückforderungsanspruch im Insolvenzfall für eine entgeltliche Leistung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 39/21

DRsp Nr. 2021/16475

Zwang zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs Kein Rückforderungsanspruch im Insolvenzfall für eine entgeltliche Leistung

1. Per Telefax oder in Papierform eingereichte Schriftsätze sind vom Gericht nicht zu berücksichtigen, da seit dem 1. Januar 2020 nach § 1 der Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 46a ArbGG die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt worden ist. 2. Dem Insolvenzverwalter steht kein Rückforderungsanspruch für Zahlungen zu, die vom Schuldner als entgeltliche Leistung zur Deckung einer eigenen Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erbracht worden sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.12.2020 - 2 Ca 1157 e/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46a; ArbGG § 46c Abs. 6; ERRV § 1; ERRV § 5; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.