LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2011
8 Ta 157/11
Normen:
ZPO § 888; InsO § 89;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 744
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 383/11

Zwangsgeld zur Vollstreckung titulierter Erteilung von Lohnsteuer- und Arbeitsbescheinigung in der Insolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 157/11

DRsp Nr. 2011/17098

Zwangsgeld zur Vollstreckung titulierter Erteilung von Lohnsteuer- und Arbeitsbescheinigung in der Insolvenz

1. Sowohl die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung als auch die Erteilung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III sind unvertretbare Handlungen, die gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken sind. 2. Eine Insolvenz steht der Erteilung von Lohnsteuer- und Arbeitsbescheinigung im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht entgegen; Ansprüche auf Vornahme unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO) bleiben gegen die Schuldnerin selbst durchsetzbar, da das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nicht gilt.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2011 - 2 Ca 383/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2011 - 2 Ca 383/11 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 888; InsO § 89;

Gründe:

I. Die gemäß § 793 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist unzulässig, da die Beklagte zu 1. die gemäß § 569 Abs. 1 ZPO einzuhaltende Notfrist von zwei Wochen versäumt hat.