August 2001
Februar 1999
Merkblatt für Insolvenzgläubiger |
A. |
Wer nimmt als Gläubiger am Insolvenzverfahren teil? |
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Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. |
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Vermögensansprüche sind Forderungen, die eine Geldleistungspflicht zum Gegenstand haben, oder, wenn sie nicht auf Geldzahlung gerichtet sind, sich inhaltlich in einen Geldleistungsanspruch umwandeln lassen. |
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Zu den Vermögensansprüchen zählen auch betagte, bedingte, befristete und verjährte Forderungen. |
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Nicht zu den Vermögensansprüchen zählen z.B. unvollkommene Verbindlichkeiten (wie Spiel- und Wettschulden), Gestaltungsrechte (z.B. das Recht zur Anfechtung) und Unterlassungsansprüche. |
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B. |
Welche Gläubiger nehmen am Insolvenzverfahren nicht teil? |
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Keine Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die |
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Aussonderungsansprüche (z.B. aufgrund Eigentums oder einfachen Eigentumsvorbehalts) oder |
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Absonderungsansprüche (z.B. aufgrund eines Grundpfandrechts, eines Pfandrechts oder einer Sicherungsübereignung) geltend machen können. |
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Absonderungsberechtigte sind jedoch insoweit (mit dem Ausfall) Insolvenzgläubiger, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. |
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C. |
Auf welche Art und Weise können Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen? |
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