Merkblatt für Insolvenzgläubiger

August 2001

Februar 1999

Merkblatt für Insolvenzgläubiger

 

A.

Wer nimmt als Gläubiger am Insolvenzverfahren teil?

 

Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

 

Vermögensansprüche sind Forderungen, die eine Geldleistungspflicht zum Gegenstand haben, oder, wenn sie nicht auf Geldzahlung gerichtet sind, sich inhaltlich in einen Geldleistungsanspruch umwandeln lassen.

 

Zu den Vermögensansprüchen zählen auch betagte, bedingte, befristete und verjährte Forderungen.

 

Nicht zu den Vermögensansprüchen zählen z.B. unvollkommene Verbindlichkeiten (wie Spiel- und Wettschulden), Gestaltungsrechte (z.B. das Recht zur Anfechtung) und Unterlassungsansprüche.

B.

Welche Gläubiger nehmen am Insolvenzverfahren nicht teil?

 

Keine Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die

 

-

Aussonderungsansprüche (z.B. aufgrund Eigentums oder einfachen Eigentumsvorbehalts) oder

 

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Absonderungsansprüche (z.B. aufgrund eines Grundpfandrechts, eines Pfandrechts oder einer Sicherungsübereignung) geltend machen können.

 

Absonderungsberechtigte sind jedoch insoweit (mit dem Ausfall) Insolvenzgläubiger, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet.

C.

Auf welche Art und Weise können Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen?