Übersicht: Prüfung und Berücksichtigung der Insolvenzforderungen |
Angemeldete Forderung ist |
bereits durch vollstreckbaren Titel festgestellt |
|
bisher nicht durch Titel festgestellt |
Anspruch wird bestritten von |
Insolvenz-verwalter |
|
anderem Gläubiger |
|
Schuldner |
|
Insolvenz-verwalter |
|
anderem Gläubiger |
|
Schuldner |
Wirkung des Widerspruchs |
Forderung gilt als festgestellt und nimmt am Verfahren teil |
|
Forderung gilt nicht als festgestellt |
|
Forderung gilt als festgestellt |
Forderung nimmt so lange an den Verteilungen teil, als durch Widerspruch nicht im Rahmen einer Feststellungsklage für begründet erklärt wird |
|
gegenüber Schuldner gilt der Titel |
|
Teilnahme an den Verteilungen erst nach Beseitigung des Widerspruchs |
|
Forderung nimmt an Verteilung teil |
Durchsetzung des Widerspruchs/der Forderung |
gegen titulierte Forderung muss Widersprechender Klage erheben |
|
Schuldner hat keine Möglichkeit |
|
Gläubiger der Forderung muss Klage auf Feststellung erheben |
|
Gläubiger kann Schuldner verklagen |
Wirkung nach Beendigung des Verfahrens |
Gläubiger hat gegen Schuldner ohnehin bereits einen Vollstreckungstitel durch Tabelle ersetzt |
|
Auszug aus der Tabelle gilt als Vollstreckungstitel |
|
Tabelle gibt keinen Titel |
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|