Übersicht: Zwangsversteigerung und Insolvenz

Übersicht: Zwangsversteigerung und Insolvenz

 

Einstellung der Zwangsversteigerung (§ 30d ZVG)

 

Ausgangsfall: Zwangsversteigerung wird betrieben durch dinglichen Gläubiger (abgeson­derte Befriedigung, § 49 InsO) oder durch persönlichen Gläubiger (§ 50 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO); Zwangsversteigerung des persönlich betreibenden Gläubigers wird nicht be­rührt durch die Rückschlagsperre des § 88 InsO; das erworbene Beschlagnahmerecht ist nicht anfechtbar nach § 131 Abs. 1 InsO.

 

Einstellungsmöglichkeit im Eröffnungsverfahren (§ 30d Abs. 4 ZVG)

 

Einstellung auf Antrag des vorläufigen Verwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 InsO), wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies zur Verhütung nachteiliger Veränderung­en der künftigen Insolvenzmasse erfor­derlich ist (schon zur Verhütung einer möglichen Haftung des Verwalters gebo­ten) - keine Interessenabwägung gegen­über dem betreibenden Gläubiger.

 

Anordnung der Zahlung laufender Zinsen an den Gläubiger ab drei Monate nach der ersten Einstellung (§ 30e Abs. 1 Satz 2 ZVG); Aufhebung der Einstellung auf An­trag des Gläubigers (§ 30f Abs. 2 ZVG).

 

Einstellungsmöglichkeit im eröffneten Insolvenzverfahren (§ 30d Abs. 1 ZVG)

 

Einstellung auf Antrag des Verwalters, wenn: