Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens

Autor: Lissner

Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren

Für das Zwangsverwaltungsverfahren als Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung bestehen gegenüber dem Insolvenzverfahren keine grundlegenden Besonderheiten. Das wirksam vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltungsverfahren behält nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO auch nach Insolvenzeröffnung seine Wirksamkeit, soweit es nicht der Rückschlagsperre nach § 88 InsO unterfällt oder seine Anordnung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar ist.

Innerhalb der Insolvenzmasse bildet das betroffene Grundstück mit den nach § 148 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 2 ZVG mithaftenden Gegenständen und Rechten eine Sondermasse, die vom Zwangsverwalter verwaltet wird und insoweit nicht der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (Steiner/Hagemann, ZVG, § 146 Rdnr. 35). Auch der Insolvenzverwalter kann im Rahmen des § 172 ZVG die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragen (Stöber, ZVG, § 146 Rdnr. 4.4i; Steiner/Hagemann, ZVG, § 146 Rdnr. 34).

Einstellung nach § 30d ZVG