Leistung an den Schuldner (§ 82 InsO)

Autor: Lissner

Offener Arrest

Im Eröffnungsbeschluss ist nach § 28 Abs. 3 InsO der sogenannte offene Arrest zu erlassen, die Aufforderung an die Schuldner des insolventen Schuldners, nicht mehr an diesen, sondern an den Verwalter zu leisten. Damit ist nicht verbunden, dass eine trotzdem an den Schuldner erbrachte Leistung absolut unwirksam wäre. Der offene Arrest dient lediglich dazu, den Drittschuldnern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit die mögliche Unwirksamkeit von Leistungen an den Schuldner zur Kenntnis zu geben.

Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung

Die Frage, ob eine Leistung an den Schuldner, die nach Eröffnung des Verfahrens erfolgt, noch wirksam ist und für den Drittschuldner schuldbefreiend wirkt, wird durch § 82 InsO beantwortet. Danach ist die Leistung wirksam, wenn sie in Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies entspricht dem aus der Sicht des Drittschuldners vergleichbaren Fall der Leistung an einen bisherigen Gläubiger in Unkenntnis einer erfolgten Forderungsabtretung nach § 407 BGB.

Wirksamkeit der Leistung

In jedem Fall ist eine Leistung an den Schuldner wirksam, wenn sie später zur Masse gelangt, der Schuldner sie also an den Verwalter weitergibt. Diesen Fall der Wirksamkeit sah der Gesetzgeber wohl als so selbstverständlich an, dass es einer besonderen Erwähnung anders als in § 8 Abs. 1 KO nicht mehr bedurfte.