LG München I - Beschluß vom 12.05.1982 20 T 20273/81
Normen:
UVollzO Nr. 53 Abs. 2 S. 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 437
LG München I - Beschluß vom 12.05.1982 (20 T 20273/81) - DRsp Nr. 1998/8710
LG München I, Beschluß vom 12.05.1982 - Aktenzeichen 20 T 20273/81
DRsp Nr. 1998/8710
Einem Untersuchungsgefangenen von Verwandten auf sein Anstaltskonto überwiesene Gelder sind zumindest für Ansprüche des Landes gegen den Gefangenen nicht pfändbar, weil es der treuhänderischen Verwaltung von Gefangenengeldern widerspricht, wenn zweckgebundene Überweisungen angenommen und von dem Annehmenden der eigenen Verwendung zugeführt werden.
Normenkette:
UVollzO Nr. 53 Abs. 2 S. 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3 ;