BAG - 23.04.1985 (3 AZR 156/83) - DRsp Nr. 1992/6461
BAG, vom 23.04.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 156/83
DRsp Nr. 1992/6461
Grundsätze und Kriterien für die Anpassung von Betriebsrenten:(a-c) Ausgleich des Kaufkraftverlustes(b) höchstens bis zur Einkommensentwicklung der aktiven Belegschaft;(c) ohne Anknüpfung an die Entwicklung der Sozialversicherungsrenten;(d-h) Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers in zukunftsbezogener Beurteilung (Prognose);(e-f) Verweigerung einer Anpassung(e) bei fehlender Möglichkeit der Finanzierung aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens;(f) nicht allein aufgrund einer Verringerung des Personalbestandes;(g-h) Gesichtspunkte für die Erstellung der Prognose über die wirtschaftliche Lage,(h) insbesondere zur Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen.
"...Gemäß § 16BetrAVG hat der ArbGeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Rentenleistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. ...Bei der Ausübung [des] Ermessens muß der ArbGeber nach § 16BetrAVG die Belange der Versorgungsberechtigten einerseits und seine eigene wirtschaftliche Lage andererseits beachten. ...
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