LAG Saarland - Urteil vom 04.02.1999
3 Sa 185/98
Normen:
BetrAVG § 7 ; BGB §§ 164, 177, 676 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 173
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 09.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4b Ca 573/96

Arbeitsverhältnis: Aufhebungsvereinbarung - Unterzeichnung durch Konkursverwalter - Rückdatierung

LAG Saarland, Urteil vom 04.02.1999 - Aktenzeichen 3 Sa 185/98

DRsp Nr. 2001/5703

Arbeitsverhältnis: Aufhebungsvereinbarung - Unterzeichnung durch Konkursverwalter - Rückdatierung

1. Unterzeichnet ein Konkursverwalter eine Ausscheidensvereinbarung mit einem Arbeitnehmer unter dem Namen des (mit ihm identischen) Sequesters, dessen Bestellung zu diesem Zeitpunkt längst aufgehoben ist, und hat der betroffene Arbeitnehmer hiervon Kenntnis, so ist dieses Verhalten dem Konkursverwalter rechtsgeschäftlich nicht zuzurechnen. 2. Die Äußerung eines Mitarbeiters des Konkursverwalters, infolge der "Ausfallhaftung" des Pensions-Sicherungs-Vereins entstehe dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kein Nachteil, begründet keine "Differenzgarantiehaftung" des Konkursverwalters, wenn der Pensions-Sicherungs-Verein in Übereinstimmung mit einer neueren Rechtsprechung des BAG die nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes einer laufenden Erhöhung unterliegenden Betriebsrentenansprüche des Arbeitnehmers erwartungswidrig "einfriert".

Normenkette:

BetrAVG § 7 ; BGB §§ 164, 177, 676 ;

Tatbestand