FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.06.2001
V 65/01
Normen:
InsO § 92 ; AO § 191 ; AO § 69 ; AO § 34 ; AO § 35 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1177
KTS 2002, 70

Zur Anwendung von § 92 InsO auf abgabenrechtliche Haftungsansprüche

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen V 65/01

DRsp Nr. 2002/4729

Zur Anwendung von § 92 InsO auf abgabenrechtliche Haftungsansprüche

§ 92 InsO ist auf abgabenrechtliche Haftungsansprüche nach den §§ 191, 69, 34, 35 AO nicht anwendbar.

Normenkette:

InsO § 92 ; AO § 191 ; AO § 69 ; AO § 34 ; AO § 35 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für (teilweise verspätet) angemeldete aber nicht abgeführte Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen für die in Insolvenz gefallene A- & Co. KG (KG). Über das Vermögen der KG, deren persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsteller war, ist am 14. Juni 2000 das vorläufige und am 1. September 2000 das Regel-Insolvenzverfahren eröffnet worden.