LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2001
18 Sa 671/01
Normen:
BGB § 111 Satz 2, Satz 3 §§ 1744 182 Abs. 3 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 §§ 24 81 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2479
DB 2001, 2560
LAGE § 174 BGB Nr. 14
LAGE § 21 InsO Nr. 1
ZInsO 2001, 1022
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8056/00

Zustimmungsvorbehalt im Insolvenzverfahren - Geltung für Kündigungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 18 Sa 671/01

DRsp Nr. 2002/16896

Zustimmungsvorbehalt im Insolvenzverfahren - Geltung für Kündigungen

»1. Hat das Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmt, daß "Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens" nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, so erfasst der Zustimmungsvorbehalt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 24 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam.2. Liegt die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 und 3 BGB zurückweisen, wenn ihm die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird.3. Hat auf dem Kündigungsschreiben ein Dritter als Vertreter des Insolvenzverwalters die Einwilligung zur Kündigung erklärt und weist der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurück, "weil eine den Unterzeichnenden ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war", so bedeutet in der Regel diese an § 174 BGB angelehnte Rüge zugleich diejenige nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB

Normenkette:

BGB § 111 Satz 2, Satz 3 §§ 1744 182 Abs. 3 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 §§ 24 81 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: