Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seine Beratungs- und Aufklärungspflichten aus einem Steuerberatervertrag verletzt hat.
Der Kläger betreibt einen Gartenbaubetrieb in ... und beauftragte den Beklagten, der Steuerberater ist, mit der Durchführung der Lohnbuchhaltung. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten u. a. die Lohnabrechnung sowie die Abrechnung und Fertigung von Beitragsnachweisen für die Sozialversicherung. Hierzu teilte der Kläger dem Beklagten jeweils am Monatsende per Fax die Namen der Arbeitnehmer, die Zeiträume der Beschäftigung und die Höhe der Vergütung mit.
Beim Kläger arbeiteten in den Jahren 1995 bis 1998.u.a. polnische Arbeitnehmer. Es handelte sich dabei fast nur um ständig wiederkehrende Stammkräfte. Mit Schreiben vom 18.0 6.1998 unterrichtete der Beklagte den Kläger von einer Prüfungsanweisung der LVA , die die zeitlichen Grenzen der Sozialversicherungsfreiheit bei ausländischen Arbeitnehmern und die Erforderlichkeit von Bescheinigungen durch ihre ausländischen Arbeitgeber betrifft, und legte diese in Kopie bei. Für zahlreiche der polnischen Arbeitnehmer entrichtete der Kläger davor und danach keine Sozialversicherungsbeiträge. Auf die zeitlichen Grenzen wies der Beklagte im Einzelfall nicht hin.
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