OLG Bremen - Beschluss vom 21.09.2018
1 W 25/18
Normen:
HGB § 166 Abs. 1; ZPO § 940;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 182
WM 2018, 2366
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1247/18

Durchsetzung von Auskunftsansprüchen des Kommanditisten einer Publikums-KG im Hinblick auf die Inanspruchnahme in einem Parallelverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 1 W 25/18

DRsp Nr. 2018/16537

Durchsetzung von Auskunftsansprüchen des Kommanditisten einer Publikums-KG im Hinblick auf die Inanspruchnahme in einem Parallelverfahren

Für eine einstweilige Verfügung gegen einen Prozessgegner zur Auskunftserteilung als Grundlage des Sachvortrags des Verfügungsklägers in einem Parallelverfahren fehlt es jedenfalls dann an einem Verfügungsgrund, wenn der Verfügungskläger sich in dem Parallelverfahren auch ohne die begehrten Auskünfte mit dem Hinweis auf eine primäre oder sekundäre Darlegungslast verteidigen kann.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.08.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 07.08.2018 - 6 O 1247/18 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 166 Abs. 1; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als Kommanditist Auskünfte von dem Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, um sich gegen dessen Inanspruchnahme auf Rückzahlung einlagereduzierender Gewinnausschüttungen zu verteidigen.