OLG Oldenburg - Urteil vom 16.02.2018
6 U 7/18
Normen:
InsO § 50; InsO § 116; ZPO § 850;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2316
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 438/17

Rechtsstellung des Pfandrechtsgläubigers hinsichtlich einer Lebensversicherung in der Insolvenz des Schuldners einer PensionszusagePfändbarkeit von Versorgungsansprüchen

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 6 U 7/18

DRsp Nr. 2018/9051

Rechtsstellung des Pfandrechtsgläubigers hinsichtlich einer Lebensversicherung in der Insolvenz des Schuldners einer Pensionszusage Pfändbarkeit von Versorgungsansprüchen

Der Anspruch des früheren Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH gegen den Insolvenzverwalter auf Auskehr des Erlöses aus einer dem Geschäftsführer zur Sicherung einer Pensionszusage verpfändeten Kapital-Lebensversicherung unterliegt dem Pfändungsschutz gem. §§ 850ff. ZPO.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13.12.2017 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Verfügungsbeklagte verurteilt wird, an den Verfügungskläger 2.019,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 sowie jeweils weitere 2.019,60 EUR am 28.02.2018 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 und am 31.03.2018 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Kosten der ersten Instanz werden dem Verfügungskläger zu 57 % und dem Verfügungsbeklagten zu 43 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 50; InsO § 116;