OLG Rostock - Urteil vom 22.01.2018
6 U 10/14
Normen:
GmbHG (in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung) § 64 Abs. 2; InsO § 17;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 146/07

Ersatzansprüche gegen einen ehemaligen GmbH-GeschäftsführerZahlungsunfähigkeit einer GmbHPflichtwidrige Veranlassung von Zahlungen einer Gesellschaft trotz InsolvenzreifeErkennbarkeit der Insolvenzreife

OLG Rostock, Urteil vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 6 U 10/14

DRsp Nr. 2019/13297

Ersatzansprüche gegen einen ehemaligen GmbH-Geschäftsführer Zahlungsunfähigkeit einer GmbH Pflichtwidrige Veranlassung von Zahlungen einer Gesellschaft trotz Insolvenzreife Erkennbarkeit der Insolvenzreife

1. Der Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist ein Anspruch eigener Art und setzt voraus, dass der Geschäftsführer pflichtwidrig im Sinne einfacher Fahrlässigkeit Zahlungen der Gesellschaft veranlasst, obwohl diese insolvenzreif ist. 2. Ausreichend ist insoweit die Erkennbarkeit der Insolvenzreife der Gesellschaft, wobei die Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft eine der Kardinalpflichten des Geschäftsführers ist.3. War eine Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig und damit insolvenzreif, haftet der beklagte Geschäftsführer für die von ihm veranlassten Zahlungen, sofern er die gegen ihn streitende Vermutung, er habe schuldhaft gehandelt, nicht widerlegen kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das am 25.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock, Az. 9 O 146/07, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.614,49 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2007 zu zahlen.