SchlHOLG - Urteil vom 13.07.2018
17 U 14/18
Normen:
HintG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 86/16

Auskehrung von hinterlegtem Geld an einen InsolvenzverwalterUnwirksame Abtretung eines Anspruchs

SchlHOLG, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 17 U 14/18

DRsp Nr. 2020/2392

Auskehrung von hinterlegtem Geld an einen Insolvenzverwalter Unwirksame Abtretung eines Anspruchs

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 2.) gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22. Februar 2018, Aktenzeichen 7 O 86/16, werden zurückgewiesen. Der Kläger und der Beklagte zu 2.) haben die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 2.) tragen diese jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Parteien die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der vollstreckende Teil Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Orientierungssätze: Auszahlungsanspruch auf einen beim Amtsgericht hinterlegten Betrag

Normenkette:

HintG § 22 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, wem von ihnen ein im Jahre 2015 beim Amtsgericht Flensburg hinterlegter Betrag in Höhe von € 395.000,00 zusteht.