VGH Hessen - Beschluss vom 29.03.2018
8 B 118/17
Normen:
HVwVG § 69; HVwVG § 71; InsO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2018, 676
ZIP 2018, 1258
ZInsO 2018, 1683
ZVI 2018, 369
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1483/16

Beugemittel; Insolvenz; Unmöglichkeit; Unterlassung; Vermögen; Zwangsgeld

VGH Hessen, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 8 B 118/17

DRsp Nr. 2018/5971

Beugemittel; Insolvenz; Unmöglichkeit; Unterlassung; Vermögen; Zwangsgeld

Eine Zwangsgeldfestsetzung, die eine Handlung, Duldung oder Unterlassung erzwingen soll, wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners rechtswidrig. Der Vollstreckungsschuldner kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ihm auferlegte Verpflichtung nicht mehr selbst erfüllen, da er nicht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verfügen kann. Damit zielt das Zwangsgeld auf die Erfüllung einer Pflicht ab, die der Vollstreckungsschuldner nicht erfüllen kann, und damit auf etwas, das ihm unmöglich ist. Dies ist nach § 71 Abs. 4 HVwVG unzulässig. Zudem kann das Zwangsgeld dann seinen Zweck als reines Beugemittel ohne Strafcharakter nicht mehr erfüllen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.12.2016 - 7 L 1484/16.DA - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HVwVG § 69; HVwVG § 71; InsO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.