Es wird festgestellt, dass der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 01.10.2014 über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für den Zeitraum 01.01.2011 - 31.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2015 nichtig ist.2.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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