Der Antrag wird abgewiesen.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Rückgewähr von Zahlungen aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtungen zu steuerbaren Einkünften und damit zu Masseverbindlichkeiten im Veranlagungszeitraum 2017 führte.
Der spätere Insolvenzschuldner war mit einer Einzelfirma als Spediteur gewerblich tätig. Den daraus erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung.
Für das Jahr 2014 hatte der Insolvenzschuldner Umsatzsteuervoranmeldungen über Umsätze zu 19 % in Höhe von 180.742 € eingereicht (ESt-Akte Bl. 46). Für das Jahr 2015 reichte der Insolvenzschuldner keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Am 17.03.2015 stellte der Insolvenzschuldner beim Amtsgericht ..... den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zum 30.03.2015 meldete er sein Gewerbe ab.
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