I. Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 1) teilweise, und zwar hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2) und 3) verlustig.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2022, Az.
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Betrag von 471,56 € zur Insolvenzmasse des Nachlasses des am ...2016 verstorbenen Erblassers F. M. zu fordern, den der Beklagte zu 2) bereits vom Finanzamt G. zur Insolvenzmasse gezogen hat, sowie einen weiteren Betrag von insgesamt 6.000,00 € zu der genannten Insolvenzmasse zu fordern, den der Kläger aus Barauszahlungen von einem zugunsten der Zeugin P. R. von einem auf deren Namen von den Rechtsanwälten O. geführten Treuhandkonto zwischen dem 15.05.2020 und dem 14.01.2021 erhalten hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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