Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nicht, wie die Klägerin meint, unter dem Gesichtspunkt eines symptomatischen Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angezeigt.
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