I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.09.2007 (Bl. 10 d. A.) zum Treuhänder über das Vermögen des R. (im Folgenden Schuldner genannt), bezüglich dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestellt.
Der Schuldner bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt und bezieht solche Leistungen auch heute noch. Die Leistungen wurden von dem Beklagten in der Weise gewährt, dass auf die Grundsicherungsleistungen eine Zahlung des Bruders des Schuldners von monatlich 300,-- EUR angerechnet wurde, so dass dem Schuldner nur ein entsprechend geminderter Betrag ausgezahlt wurde.
Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Bruder resultierte aus dem am 17.04.2002 vor Notar geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag (Urk.-Nr. 028/2002 - Bl. 11 d. A.), durch den sich zur Zahlung eines monatlichen Betrags von 300,-- EUR als Ausgleich für die Übertragung des ererbten Grundstückanteils des Schuldners bis zu einem Gesamtbetrag von 30.000,-- EUR verpflichtete.
Der Beklagte forderte den Bruder des Schuldners, ..., mit Schreiben vom 22.11.2007 (Bl. 24 d. A.) auf, beginnend mit dem 10.12.2007 analog der Regelung des Auseinandersetzungsvertrags den monatlich geschuldeten Betrag an den Beklagten zu zahlen. Der Schuldner erhielt in der Folge die ungekürzte Grundsicherungsleistung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte um die zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen des im Gesamtbetrag von 12.600,-- EUR ungerechtfertigt zu Lasten der Insolvenzmasse bereichert sei. Der Anspruch aus dem Auseinandersetzungsvertrag sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse gefallen, zumal der Anspruch pfändbar gewesen sei.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen Forderungsübergang nach §
... habe ihm zustehende Erstattungsansprüche gegen den Beklagten an den Kläger als Treuhänder mit Vertrag vom 25.05.2011 (Bl. 26 d. A.) abgetreten.
Der Kläger hat beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- EUR herauszugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Der Beklage hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unbegründet, weil der Beklagten gemäß §
Dem Schuldner seien auf Grund einer bei ihm bestehenden Erkrankung seit dem 01.01.2005 Leistungen bewilligt und auch laufend erbracht worden. Da angesichts der Erkrankung des Schuldners damit zu rechnen gewesen sei, dass die Leistungen des Beklagten im Zuge der Grundsicherung auf Dauer zu gewähren sein würden, habe der Forderungsübergang auch die künftigen Leistungen erfasst, zumal die Hilfeleistung einen Zeitraum von 6 Monaten überschritten habe.
Auch dem Bruder des Schuldners habe ein Bereicherungsanspruch nicht zugestanden, weil er vom Kläger mit Schreiben vom 26.10.2007 darauf hingewiesen worden sei, dass die Zahlungen nunmehr auf das Insolvenzanderkonto zu leisten seien.
Mit dem am 24.05.2012 verkündeten Urteil (Bl. 109 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei im Hinblick auf die Auslegung des §
Es handle sich bei §
Ferner seien auch die weiteren Voraussetzungen des §
Durch den Beklagten sei im vorliegenden Fall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen des Insolvenzbeschlags der Bescheid vom 08.11.2007 in Höhe der Regelleistung ergangen. Wegen des Insolvenzbeschlags habe aber kein Übergang mehr erfolgen können. Die Forderung des Insolvenzschuldners sei auch vor Insolvenzeröffnung pfändbar gewesen, da diese nicht den Schutz der §§ 850 ff ZPO genossen habe (Bl. 135 d. A.).
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu fassen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- EUR herauszugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, entgegen dem Vortrag des Klägers sei §
Der Kläger verkenne bei seiner Argumentation, dass erst mit dem Bescheid des Beklagten vom 08.11.2007 die Leistungen des Bruders des Herrn auf den Beklagten übergeleitet worden seien, so dass der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der davor bewirkten Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen sei und der Übergang der Forderung nicht mehr habe stattfinden können, da der Übergang der Forderung bereits lange vorher stattgefunden habe (Bl. 141 d. A.). Nach §
Dies habe zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Forderung des gegen seinen Bruder auf Zahlung von monatlich 300,-- EUR bereits auf den Beklagten übergegangen gewesen sei. Da es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang handle, habe die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 02.11.2007 nur feststellenden Charakter, jedenfalls was die Ansprüche für die Zukunft betreffe. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH und des
Auch die erforderliche Kausalität sei zu bejahen. Dabei sei zu unterstellen, dass die Drittleistungen rechtzeitig erbracht worden wären. Für diesen Fall sei zu ermitteln, ob der Hilfsbedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hätte und ob sich dadurch die Sozialleistungen reduziert hätten. Das sei im vorliegenden Fall zu bejahen (Bl. 141 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12.04.2012 (Bl. 95 d. A.), und des Senats vom 24.10.2013 (Bl. 161 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 24.05.2012 (Bl. 109 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Zahlung von 12.600,-- EUR.
1.
Unstreitig wurden durch den Bruder des Schuldners, ..., am 25.05.2011 möglicherweise bestehende gegenwärtige oder zukünftige Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten an den Kläger abgetreten. Zur Akte gereicht wurde zwar nur eine einseitige "Abtretungserklärung" des (Bl. 26 d. A.), der insoweit nicht bestrittene Klägervortrag ist jedoch dahingehend auszulegen, dass der Kläger den für ihn lediglich rechtlich vorteilhaften Antrag auf Abschluss eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 Satz 1 BGB angenommen hat. Gemäß § 151 Satz 1 1. Alt. BGB brauchte die Annahme dem gegenüber nicht erklärt zu werden, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war.
Eventuelle Rückzahlungsansprüche des gegen den Beklagten - auch solche gemäß § 812 BGB - sind daher gemäß § 398 Satz 2 BGB auf den Kläger übergegangen.
2.
Soweit der Beklagte in der Zeit ab dem 10.12.2007 unstreitig infolge Zahlung des etwas, nämlich den streitgegenständlichen Geldbetrag von 12.600,-- EUR erlangt hat, ist dies durch die Leistung des geschehen.
Die Zahlungen erfolgten zwar unstreitig auf die ursprünglich dem Schuldner zustehende Forderung gegen den auf Zahlung von insgesamt 30.000,-- EUR - zahlbar in monatlichen Raten von 250,-- EUR (300,-- EUR) - aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 17.04.2002 (Bl. 11 (15 f) d. A.).
Die Zahlungen des ... sind gleichwohl als Leistung an den Beklagten und nicht als solche an den Schuldner anzusehen.
Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 812 BGB, Rdn. 14 m. w. N.). Wer Leistungsempfänger ist, muss an Hand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, also nach dem Empfängerhorizont bestimmt werden (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 812 BGB, Rdn. 14 m. w. N.).
Da dem aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 22.11.2007 (Bl. 24 f d. A.) für den Zeitraum ab dem10.12.2007 bekannt war, dass der Beklagte an den Schuldner die Grundsicherung in voller Höhe und nicht mehr wie zuvor nur in Höhe des Differenzbetrages ausgezahlt hat und vor diesem Hintergrund gemäß diesem Schreiben ausdrücklich zur Zahlung an den Beklagten aufgefordert war, ist nach dem Empfängerhorizont des Beklagten objektiv davon auszugehen, dass von einem (gesetzlichen) Anspruchsübergang in Höhe des vollen Anspruchs aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag auf den Beklagten ausgegangen ist und den Anspruch daher im Verhältnis zum Beklagten erfüllen wollte.
3.
Diese Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund.
Der mögliche Rechtsgrund kann vorliegend ausschließlich in dem Anspruch aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 17.04.2002 auf Zahlung von insgesamt 30.000,-- EUR in Raten zu je 250,-- EUR (300,-- EUR) bestehen.
a)
Dieser Anspruch stand auf Grund des unstreitig abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrags ursprünglich dem Schuldner zu.
b)
Der Anspruch ist auch nicht gemäß §
Gemäß §
aa)
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die am 01.08.2006 neugefasste Vorschrift des §
Daraus folgt, dass der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger keine Überleitungsanzeige voraussetzt. Vielmehr geht der Anspruch des Leistungsempfängers gegen einen Dritten als Folge der Hilfegewährung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen automatisch kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über. Der Übergang führt zu einem Gläubigerwechsel, ohne dass die Natur des Anspruchs sich verändert.
bb)
Unstreitig hat der Beklagte an den Schuldner Leistungen zur Grundsicherung gemäß
aaa)
Der Anspruchsübergang setzt voraus, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.
bbb)
Darüber hinaus reicht der Erlass des Bewilligungsbescheides selbst noch nicht aus, um den gesetzlichen Forderungsübergang auszulösen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Leistung auch tatsächlich an den Empfänger erbracht bzw. ausgekehrt wurde, dem Leistungsempfänger also entweder in bar ausgehändigt oder seinem Konto gutgeschrieben wurde (vgl. jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., §
Dies ist bezüglich der streitgegenständlichen Zahlungen von insgesamt 12.600,-- EUR unstreitig geschehen.
ccc)
Ein Anspruch des Schuldners gegen bestand im Übrigen zwar für die Zeit, in der die Hilfeleistung gewährt wurde (vgl. hierzu jurisPK/SGB II-Grote-Seifert, aaO., §
Voraussetzung des Forderungsübergangs gemäß §
ddd)
Zum anderen muss gemäß §
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bis zum 09.12.2007 lediglich die Differenz zwischen den von geschuldeten und an den Schuldner gezahlten 300,-- EUR im Monat und der vollen Grundsicherung ausgezahlt. Der Beklagte hat also nur die von ihm geschuldete Differenz an den Schuldner ausgezahlt und keinen darüber hinausgehenden Betrag, der im Fall der Leistung des erspart worden wäre. Daher fehlt es zwischen dem 01.01.2005 und dem 09.12.2007 am Merkmal der Kausalität als notwendige Grundlage für die cessio legis. Ein Anspruchsübergang ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts mangels Kausalität nicht bereits mit dem 01.01.2005 erfolgt.
Erst für die Zeit ab 10.12.2007 ist davon auszugehen, dass Teil-Leistungen des Beklagten in Höhe der jeweils von geschuldeten Raten auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrags nicht hätten erbracht werden müssen, wenn seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Schuldner - wie vor dem 10.12.2007 gehandhabt - rechtzeitig erfüllt hätte. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte die Grundsicherung in voller ungekürzter Höhe und nicht nur eine Differenz an den Schuldner ausgezahlt und kommt deshalb eine cessio legis überhaupt in Betracht.
eee)
Rechtsfolge des §
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Anspruch übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., §
Die Wirkung des Übergangs tritt mit dem Zeitpunkt des Beginns der Leistungsgewährung ein und dauert für die Zeit fort, für die dem Hilfsbedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., §
Da ein Anspruchsübergang, wie oben dargelegt, mangels Kausalität nicht bereits am 01.01.2005 stattgefunden hat, trifft auch die Auffassung des Landgerichts nicht zu, dass ein Anspruchsübergang "dem Grunde nach" bereits mit dem Bescheid über den Bezug von Grundsicherung vom 01.01.2005 erfolgt ist. Vielmehr ist der Anspruch in Höhe der jeweiligen ratenweisen Zahlungsverpflichtung gemäß dem Erbauseinandersetzungsvertrag allenfalls ab dem 10.12.2007 in Höhe des korrespondierenden Anteils der Leistungen des Beklagten jeweils nach und nach auf diesen übergegangen.
fff)
Etwas anderes folgt auch nicht aus §
Nach dieser Vorschrift können die Leistungsträger auch auf künftige Leistungen klagen, wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss. Jedoch gilt dies nur bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen.
Dies bedeutet, dass es sich bei dem Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Dritten, hier also des gegen, auch um einen künftigen Anspruch handeln kann. Dieser muss lediglich zum Zeitpunkt des Übergangs bestimmt oder hinreichend bestimmbar sein (vgl. BGH, NJW 1988,
Voraussetzung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geleistet werden. Nur in Höhe dieser Leistungen kann die (zukünftige) Forderung des Schuldners auf den Leistungsträger übergehen (vgl. Eicher/Spellbrink-Link, aaO., §
Die Vorschrift des §
Es kommt daher vorliegend nicht maßgeblich darauf an, dass die vom Beklagten gewährten Sozialleistungen - weil auf Grund der Lebenssituation des mit einem Dauerbezug zu rechnen war - von Anfang an auf Dauer angelegt waren, denn das Kausalitätserfordernis wird dadurch nicht berührt.
cc)
Ein Anspruchsübergang ist indes auch hinsichtlich des Zeitraums ab 10.12.2007 auf Grund der Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO nicht erfolgt.
Gemäß § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zu Grunde liegt.
aaa)
Die Vorschrift enthält einen Auffangtatbestand, der sicherstellen soll, dass den Insolvenzgläubigern die Insolvenzmasse in dem Umfang zur Verfügung steht, in dem sie bei Eröffnung des Verfahrens vorhanden war (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, 4. Auflage, § 91 InsO, Rdn. 3). Dies betrifft insbesondere den Fall eines Erwerbs von Rechten (Forderungen) kraft Gesetzes (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, aaO., § 91 InsO, Rdn. 7). Insbesondere gilt dies für die Legalzession des §
Der Erwerb muss lediglich zeitlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachfolgen, der Rechtsverlust darf also nicht bereits vor Verfahrenseröffnung endgültig eingetreten sein (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, aaO., § 91 InsO, Rdn. 9).
bbb)
Betroffene Rechte können neben dinglichen Rechten auch die Inhaberschaft an einer Forderung sein (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, aaO., § 91 InsO, Rdn. 13). Voraussetzung ist lediglich, dass die betroffenen Rechte - hier Forderungen - gemäß §§ 35, 36 Abs. 2 InsO zur Insolvenzmasse und nicht zum insolvenzfreien Vermögen gehören (vgl. MünchKomm(InsO)-Breuer, aaO., § 91 InsO, Rdn. 12).
ccc)
Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren spätestens am 12.09.2007 eröffnet und der Kläger als Treuhänder bestellt. Die streitgegenständlichen Leistungen des Beklagten, die zum Übergang des Anspruchs des Schuldners aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag hätten führen können, sind dagegen erst ab dem 10.12.2007 erfolgt, also nach Insolvenzeröffnung. Zu diesem Zeitpunkt unterlagen die Forderungen des Schuldners gegen seinen Bruder indes bereits dem Insolvenzbeschlag.
4.
Mithin kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i. V. m. § 398 BGB die unstreitig gezahlten 12.600,-- EUR zurückverlangen.
Dem steht die Vorschrift des § 814 BGB nicht entgegen, denn dies setzt positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld voraus. Bloßes Kennenmüssen reicht hingegen nicht aus (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 814 BGB, Rdn. 3 m. w. N.). Der als Leistungsempfänger insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 814 BGB, Rdn. 11 m. w. N.) hat indes weder vorgetragen noch bewiesen, dass der ... bei den von ihm unstreitig erbrachten Zahlungen wusste, dass er im Verhältnis zum Beklagten hierzu nicht verpflichtet war. Dies ist auch nicht ansonsten ersichtlich.
5.
Die Erstattung von Zinsen etc. ist nicht beantragt.
Der Hauptantrag des Klägers ist allerdings dahingehend auszulegen, dass der Beklagte nicht verurteilt werden soll, an den Kläger den Betrag "herauszugeben", sondern zu zahlen. Dies folgt daraus, dass nicht die Herausgabe konkreter Geldstücke etc. geschuldet ist, sondern die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags i. S. d. § 270 Abs. 1 BGB.
II.
Dagegen ist der Klage- und Berufungsantrag zu 2) - gerichtet auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten des Klägers - nicht zulässig.
Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf die bereits in der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils enthaltenen außergerichtlichen Kosten bezieht, sondern auf eventuell entstandene vorgerichtliche Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Hauptsacheforderung. Der Antrag ist als diesbezüglicher Feststellungsantrag auszulegen.
Der diesbezügliche Antrag ist jedoch unzulässig, da dem Kläger die Bezifferung der ihm insoweit entstandenen Kosten und damit die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre. Daher fehlt es an einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß §
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).