Eröffnungsantrag

Autor: Lissner

Verfahrensvoraussetzung

Prüfung durch das Gericht

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen entsprechenden Antrag voraus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser kann sowohl von einem Gläubiger (Fremdantrag) als auch vom Schuldner (Eigenantrag) gestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag zum einen auf seine Zulässigkeit und zum anderen auf seine Begründetheit hin zu prüfen. Dabei gilt hinsichtlich der Begründetheitsprüfung der Amtsermittlungsgrundsatz5 InsO).

Gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren