• § 553 Abs. 1 BGB: Eine Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums stellt kein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 BGB dar.
  • § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Eine formularmäßige Indexmietklauseln unterliegt trotz ihrer Einordnung als Preishauptabrede dem Transparenzgebot.
  • § 307 Abs. 1 BGB: Eine in den AGB eines Gewerberaummietvertrags enthaltene Indexierungsklausel unterliegt neben dem Preisklauselgesetz der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

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