§ 556 Abs 4 BGB: Normierung des Beleg Einsichtsrechts des Mieters, Recht des Vermieters, Belege elektronisch zur Verfügung zu stellen.
§ 574b Abs. 1 Satz1 BGB: Härtefallwiderspruch nur noch in Textform, Schriftformerfordernis entfällt.
§ 578 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB: Textform- statt Schriftformerfordernis für ab dem 01.01.2025 abgeschlossene Mietverträge, die keine Wohnraummietverträge sind; Übergangsfrist für Altmietverträge bis zum 01.01.2026 (Art. 229 § 70 Abs. 1 EGBGB).
Ausführliche Erläuterungen renommierter Experten zum Mietprozess, zum Wohnraummietrecht und zum Gewerberaummietrecht – rechtsprechungsbasiert, mit zahlreichen Beispielen und Praxistipps.