(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. (2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach den §§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile II und IV dieser Verordnung zu ermitteln. (3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen nach den §§
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