§ 1 WärmeLV
Stand: 07.06.2013
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 WärmeLV Gegenstand der Verordnung

§ 1 Gegenstand der Verordnung

WärmeLV ( Wärmelieferverordnung )

Gegenstand der Verordnung sind 1. Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und 2. mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556 c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.