§ 1 WoBindG
FNA: 2330-14
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328 vom 19.06.2020

§ 1 WoBindG Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.