§ 10 WärmeLV
Stand: 07.06.2013
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Abschnitt 3 Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum

§ 10 WärmeLV Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung

§ 10 Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung

WärmeLV ( Wärmelieferverordnung )

(1) Die Kosten der Wärmelieferung nach § 8 Nummer 2 sind wie folgt zu ermitteln: Aus dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch in einem Abrechnungszeitraum nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 ist durch Multiplikation mit dem Jahresnutzungsgrad der bisherigen Heizungs- oder Warmwasseranlage, bestimmt am Übergabepunkt, die bislang durchschnittlich erzielte Wärmemenge zu ermitteln. (2) Sofern der Jahresnutzungsgrad nicht anhand der im letzten Abrechnungszeitraum fortlaufend gemessenen Wärmemenge bestimmbar ist, ist er durch Kurzzeitmessung oder, sofern eine Kurzzeitmessung nicht durchgeführt wird, mit anerkannten Pauschalwerten zu ermitteln. (3)