§ 106 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 6 vom 11.01.2026

§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers

§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

GewO ( Gewerbeordnung )

1Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. 3Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.