§ 11 c EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber

§ 11 c EnWG Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

§ 11 c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.