§ 14 WoBindG
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328
Dritter Abschnitt Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

§ 14 WoBindG Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau

§ 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförderten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten auch diese als öffentlich gefördert. (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich gefördert. (3)