§ 15 VDG
FNA: 9020-13
Fassung vom: 18.07.2017
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
eIDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I S. 2745 vom 18.07.2017

§ 15 VDG Langfristige Beweiserhaltung

§ 15 Langfristige Beweiserhaltung

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

1Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird. 2Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.