§ 16 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft

§ 16 GenG Änderung der Satzung

§ 16 Änderung der Satzung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. (2) 1Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst: 1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, 2. Erhöhung des Geschäftsanteils, 3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, 4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, 5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, 6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, 7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, 8. Zerlegung von Geschäftsanteilen, 9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, 10. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, 11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3)