§ 20 WoBindG
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 20 WoBindG Wohnheime

§ 20 Wohnheime

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.