§ 2062 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2062 BGB Antrag auf Nachlassverwaltung

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.