Buch 5 Erbrecht Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.