§ 22 g UStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTER ABSCHNITT Besteuerung

§ 22 g UStG Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung

§ 22 g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) 1Zahlungsdienstleister haben bei grenzüberschreitenden Zahlungen Folgendes aufzuzeichnen: 1. zum Zahlungsempfänger von den ihnen vorliegenden Informationen a) Name oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers, b) jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, c) jede sonstige Steuernummer, d) Adresse des Zahlungsempfängers und Zur Führung der Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen des Zahlungsempfängers im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe e und Geschäftskennzeichen des Zahlungsdienstleisters im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 einzubeziehen. Die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen wird unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister je Mitgliedstaat der Europäischen Union und je Kennzeichen eines Zahlungsempfängers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berechnung je Zahlungsempfänger.