§ 23 WoBindG
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 23 WoBindG Erweiterter Anwendungsbereich

§ 23 Erweiterter Anwendungsbereich

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.