§ 28 WoBindG
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 28 WoBindG Ermächtigungen

§ 28 Ermächtigungen

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Durchführung der §§ 8 bis 9 und des § 18 f durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich auch über die Ermittlung und Anerkennung der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten) und der Erträge, die Ermittlung und Anerkennung von Änderungen der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise sowie die Bewertung der Eigenleistung, b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Vergütungen und Zuschlägen, c) die Berechnung von Wohnflächen, d) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete, e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung. 2In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind, für die neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung angesetzt werden darf, als im Zeitpunkt der Rückzahlung für das öffentliche Baudarlehen zu entrichten war, solange die Bindung nach § 8 besteht;