BFH - Beschluss vom 07.01.2004
I S 5/03 (PKH)
Normen:
EStG § 2a § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 637

§ 2a EStG: Vermietungsverluste in der Türkei; Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen I S 5/03 (PKH) - Aktenzeichen I S 6/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/3478

§ 2a EStG : Vermietungsverluste in der Türkei; Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten

1. Die Entscheidung des BFH vom 13.11.2002 - I R 13/02 (BStBl II 2003, 795), nach der § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F., der Verluste aus einem im EG-Aus-land belegenen und vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzten Grundstück betrifft, gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 52 und 73 b EGVtr verstößt, ist auf Verluste auf in der Türkei belegene und durch Vermietung und Verpachtung zu nutzende Immobilien nicht übertragbar.2. Durch die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen veranlasste Aufwendungen, wie z.B. für die Ernährung und die Wohnung, müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn und soweit diese Aufwendungen für den Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, um seine Berufstätigkeit ausüben zu können. Ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Aufwendungen einen hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit aufweisen.

Normenkette:

EStG § 2a § 9 Abs. 1 ;

Gründe: