§ 30 BMG
FNA: 210-7
Fassung vom: 03.05.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 30 BMG Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

§ 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) 1Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. 2Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. 3Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen 1. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie 2. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen. (2) 1Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten: 1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, 2. Familiennamen, 3. Vornamen, 4. Geburtsdatum, 5. Staatsangehörigkeiten, 6. Anschrift, Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § Absatz die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Fall des § Absatz Nummer ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.