SECHSTER TEIL Vollstreckung ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
AO ( Abgabenordnung )
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.