§ 32 WoFG
FNA: 2330-32
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328 vom 16.12.2022

§ 32 WoFG Sonstige Vorschriften der Sicherung

§ 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) 1Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Verwaltungszwangs vollziehen. 2Soweit die Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen. (2) 1Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich 1. Wohnungen, 2. der Nutzung von Wohnungen, 3. der jeweiligen Mieter und Vermieter, 4. der Belegungsrechte und 5. der höchstzulässigen Mieten verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. 2Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. 3Durch Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (3)